Entschuldung in 12 Monaten. Klingt gut, aber wo ist der Haken?

Erfahrungsgemäß wird insbesondere das englische Insolvenzverfahren bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung routiniert und problemlos verlaufen. Schwierigkeiten können aber nach Ihrer Rückkehr auftauchen, d. h., wenn die deutschen Gläubiger die EU-Restschuldbefreiung anerkennen müssen.

Zwar gilt nach der europäischen InsVO der Grundsatz, dass die deutschen Gläubiger die englische oder lettische Restschuldbefreiung automatisch anerkennen müssen.

Kann man Ihnen aber nachweisen, dass Sie nur deshalb ins Ausland gezogen sind, um sich Ihrer Schulden in Deutschland zu entledigen, erklärt das deutsche Gericht die ausländische Restschuldbefreiung für wirkungslos.

Den Nachweis einer rechtsmissbräuchlichen Verlegung des Wohnsitzes mit der Folge eines ordre public Verstoßes muss allerdings der Gläubiger führen, d. h. er muss Ihr rechtsmissbräuchliches Verhalten beweisen.

Ob sich ein deutscher Gläubiger überhaupt die Mühe macht, wenn es bei Ihnen ohnehin nichts zu holen gibt und ob ihm dieser Nachweis gelingt, ist zweifelhaft. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes ist die EU-Restschuldbefreiung jedenfalls dann anzuerkennen, wenn bei Ihnen“anerkennenswerte Gründe für den Wohnsitzwechsel bestanden haben“.

Aber ein Restrisiko bleibt. Das Risiko wird umso größer, je öfter Sie sich vor allem in der Endphase des Verfahrens in Deutschland aufhalten.

Der zweite Haken sind die Kosten der EU-Insolvenz. Der Schuldner bzw. sein Sponsor darf nicht völlig mittellos sein. Das Aufrechterhalten des Lebensmittelpunktes und natürlich das Entschuldungsverfahren in England oder Lettland kostet ordentlich Geld.

Zuletzt aktualisiert am 2020-04-23 von Die Insolvenz Berater.

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