Wird die Restschuldbefreiung nach lettischem oder englischem Recht in Deutschland und Österreich anerkannt?

Nach Art. 3 in Verbindung mit Art. 26 Europäische Insolvenzverordnung werden ausländische Privatinsolvenzen und deren Rechtsfolgen – also Restschuldbefreiung – von den EU-Staaten gegenseitig anerkannt.

Gerichte müssen die Gerichtsbeschlüsse der anderen EU-Länder zur Schuldenbefreiung seit einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2001 bedingungslos anerkennen. Dieser Grundsatz wurde später gesetzlich in der Europäischen Insolvenzverordnung verankert.

Umgekehrt darf einem deutschen oder österr. Staatsbürger die Insolvenz in England oder Lettland nicht versagt werden. Der Weg zum englischen oder lettischen Insolvenzverfahren ist also seit dem Jahr 2001 für jeden Staatsbürger frei.

Der Grund, weswegen die Schuldenbefreiung in England oder Lettland bereits nach ca. 1 ½ Jahren eintritt, liegt an den Entschuldungsgesetzen der Länder. Eine sechsjährige Wohlverhaltensperiode wie Deutschland oder Österreich ist dort nicht vorgesehen. Der Betroffene erhält die Schuldenbefreiung bereits mit dem Abschluss des einjährigen Verfahrens.

Rechtliche Grundlage der EU-Entschuldung ist die Anerkennung der ausländischen Entschuldungsverfahren samt Restschuldbefreiung in Deutschland (siehe Verordnung EG-Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.05.2000).

Entsprechend dieser Verordnung werden in Deutschland die Entschuldungsverfahren mit Restschuldbefreiung anerkannt, wenn die Verfahren dem deutschen Recht ähnlich sind. Dass das englische und lettische Recht dem Deutschen ähnlich ist, wurde wiederholt von deutschen Gerichten bestätigt.

Zuletzt aktualisiert am 2020-04-23 von Die Insolvenz Berater.

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