Ablauf einer EU-Insolvenz

Privatinsolvenz im EU-Ausland – Restschuldbefreiung innerhalb weniger Monate

Falls Sie den Entschluss gefasst haben, ein schuldnerfreundliches und schnelles Entschuldungsverfahren im EU-Ausland anzustreben sind wir die richtigen Ansprechpartner. Wir zeigen Ihnen welches Land für die Entschuldung am besten in Frage kommt, weisen Sie auf mögliche Hürden hin und begleiten Sie gemeinsam mit unseren Anwaltspartnern durch das gesamte geplante Insolvenzverfahren.

Eine EU-Insolvenz gliedert sich in fünf Schritte:

Schritt 1: Ausführliche Planung und Beratung zur Durchführung

Grundlage Ihres Vorhabens bildet ein ausgiebiges Beratungsgespräch. Jeder Fall ist individuell zu sehen und jeder Schuldner hat seine eigenen persönlichen Voraussetzungen auf Grund seiner Vergangenheit und der bestehenden Schuldensituation. Es geht primär erst darum eine genaue Analyse der Situation durchzuführen und mögliche Fallstricke für eine Restschuldbefreiung zu evaluieren. Danach erfolgt die Erarbeitung eines Konzeptes und Auswahl des optimalen Standortes für die geplante Entschuldung.

Typische Inhalte des Beratungsgespräches:

Besprechung, welches Land für Ihre Entschuldung am besten geeignet ist: Lettland, England, Deutschland oder Österreich. Ausarbeitung einer Strategie unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorteile des ausländischen Vollstreckungs- und Insolvenzrechts. Klärung aller offenen Fragen zur Vorbereitung der geplanten Entschuldung im EU-Ausland. Einweisung in die Besonderheiten des ausländischen Insolvenzverfahrens.

Häufige Fragen:

  1. Wie soll ich mit vorhandenen Vermögenswerten und Immobilien umgehen?
  2. Was mache ich mit meinem in Schieflage geratenen Unternehmen?
  3. Gibt es eine Möglichkeit meine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zu erhalten?
  4. Was ist während des EU-Insolvenzverfahrens erlaubt und was verboten?
  5. Gibt es Schulden für welche eine Restschuldbefreiung nicht möglich ist?
  6. Ab welchem Zeitpunkt soll ich meinen Wohnsitz abmelden?
  7. Wie verhalte ich mich gegenüber Gläubigern und Gerichtsvollzieher?
  8. Muss ich den Behörden meine neue Adresse mitteilen?
  9. Wie vermeide ich weitere Zwangsvollstreckungen, Exekutionen und Betreibungen?
  10. Ist meine Pensionsvorsorge in Gefahr?
  11. Was passiert mit meinem Versicherungsschutz, bleiben meine Sozialversicherungsansprüche erhalten?
  12. Was tun mit meiner Selbständigkeit bzw. Unternehmen?
  13. Was kann ich tun damit mein Lebensmittelpunkt von den Behörden anerkannt wird?
  14. Gibt es Pflichttermine und wie lange dauert der Mindestaufenthalt im Ausland?
  15. Kann ich während dem Verfahren im Ausland meine Familie besuchen?
  16. Benötige ich ein Angestelltenverhältnis oder kann ich während des Verfahrens für mein eigenes Unternehmen tätig sein?
  17. Darf ich während des Verfahrens selbstständig sein?
  18. Benötige ich Rechnungsbelege als Nachweis für meinen Lebensmittelpunkt im Ausland?
  19. Gibt es beim Mietvertrag Besonderheiten zu beachten?
  20. Sonstige Voraussetzungen für den Lebensmittelpunkt?
  21. Wie funktioniert das ausländische Insolvenzverfahren?
  22. Muss ich persönlich zur Tagsatzung bei Gericht erscheinen?
  23. Wie und wann stelle ich den Insolvenzantrag?
  24. Habe ich mit zusätzlichen Hürden im Verfahren zu rechnen?
  25. Wie verhalte ich mich gegenüber den ausländischen Behörden?
  26. Wie hoch sind die Pfändungsgrenzen im Ausland?
  27. Gilt die Restschuldbefreiung für alle Gläubiger?
  28. Wie setze ich die Restschuldbefreiung in meinem Heimatland durch?
  29. Kann ich negative Bonitätseinträge in der Schufa, KSV von 1870, Bürgel, Creditreform, Deltavista, uvm. löschen lassen?

Schritt 2: Den Lebensmittelpunkt nach Lettland oder England verlagern

Der zweite Schritt besteht in der Einrichtung des neuen Lebensmittelpunktes. Sie müssen eine Wohnung anmieten, ein Bankkonto eröffnen, Telefonvertrag abschließen und alle erforderlichen Formalitäten erledigen. Bei sämtlichen Erledigungen werden Sie persönlich von einem deutschsprachigen Mitarbeiter begleitet, der Ihnen auch die Möglichkeiten der neuen Umgebung näherbringt und Sie in allen Belangen unterstützt.

In dieser Phase kann es vorkommen, dass einzelne Gläubiger noch Vollstreckungsversuche gegen Sie unternehmen oder versuchen ein Insolvenzverfahren im ehemaligen Heimatland gegen Sie einzuleiten. Hier gilt es eng mit unseren Anwälten zusammenzuarbeiten, um erfolgreich gegen solche Maßnahmen der Gläubiger zu intervenieren. Grundsätzlich kann man sagen, je länger Sie sich bereits im Ausland aufhalten, desto aussichtsloser werden die rechtlichen Möglichkeiten Ihrer Gläubiger Ihnen gegenüber. Nach spätestens sechs Monaten finden ausschließlich das Recht und der Gerichtsstand Ihrer neuen Wahlheimat Anwendung.

Schritt 3: Vorbereitung des Insolvenzantrages und Einleitung des Verfahrens

Sämtliche erforderliche Unterlagen werden für die Einreichung des Insolvenzantrages an das Insolvenzgericht vorbereitet.

Eine sorgfältige Vorbereitung ist unbedingt erforderlich, da etwaige Beanstandungen das Verfahren unnötig in die Länge ziehen können. Der Insolvenzantrag kann postalisch oder elektronisch durch unseren Anwalt, mit Hilfe der elektronischen Signatur, eingereicht werden.

Wenige Tage nach Einreichung des Insolvenzantrages wird das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt geben. Der zuständige Masseverwalter wird sich des Falles annehmen und die Unterlagen prüfen. Falls noch Insolvenzmasse vorhanden ist, wird diese durch den Insolvenzverwalter zu Gunsten der Gläubiger verwertet. Dies kann theoretisch mehrere Monate in Anspruch nehmen. In den Fällen in denen kein Vermögen mehr vorhanden ist, kann der Insolvenzverwalter bereits einen Schlussbericht verfassen und das eigentliche Insolvenzverfahren ist nach wenigen Wochen, mit Datum der Gläubigertagsatzung, beendet.

Bei der Gläubigertagsatzung haben die Gläubiger die Möglichkeit eventuelle Einwände gegen das Verfahren einzubringen. Dies wäre dann beispielsweise der Fall, wenn kurze Zeit vor der Verfahrenseröffnung Straftatbestände des Schuldners ans Licht kommen (z. B. Unterschlagung, Untreue, Betrug, Gläubigerschädigung etc.) oder sich herausstellen sollte, dass der neue Lebensmittelpunkt nachweislich fingiert wurde. Ohne Einsprüche der Gläubiger hingegen verläuft das Verfahren reibungslos. Aus Erfahrung können wir berichten, dass nur die wenigsten Gläubiger am Verfahren teilnehmen. Eine allfällige Forderungsanmeldung ist für Gläubiger äußerst kompliziert und eine Vertretung vor dem ausländischen Gericht mit hohen Zusatzkosten (Anwaltskosten, ausländische Rechtsberatung etc.) verbunden. Die wenigsten Gläubiger sind daher bereit aktiv zu werden und schreiben somit die Forderung lieber ab. Ein Vorteil für Sie als Schuldner.

Schritt 4: Zahlungsphase / Wohlverhaltensphase

Nach Abschluss der Insolvenzphase kommen Sie in den zweiten Verfahrensabschnitt, der Zahlungsphase (vergleichbar mit der Wohlverhaltensphase in Deutschland oder Österreich). Je nach Land dauert diese unterschiedlich lange. In England beträgt diese derzeit 12 Monate ab Datum der Insolvenzeröffnung. In Lettland dauert sie zwischen 6 und maximal 36 Monaten, je nach Höhe der angemeldeten Forderungen und Höhe der vereinbarten monatlichen Quotenzahlung (in der Regel 12 bis 24 Monate bis zur Restschuldbefreiung). In Deutschland kann das Verfahren bis zu sechs Jahre, in Österreich bis zu sieben Jahre dauern, falls mit den Gläubigern keine Einigung erzielt wird.

Nach Abschluss der Zahlungsphase erhalten Sie vom ausländischen Gericht die Urkunde über die Rechtschuldbefreiung, welche europaweit (ausgenommen Dänemark) anerkannt werden muss. Danach sind Sie schuldenfrei und das Verfahren ist beendet.

Schritt 5: Löschung von Einträgen aus Schuldnerkartei und Exekutionsregister

Nachdem Sie die Urkunde über die erteilte Restschuldbefreiung erhalten haben, sollte man die deutschen oder österreichischen Gläubiger über die erteilte Restschuldbefreiung informieren. In der Regel werden die ausländischen Restschuldbefreiungsbeschlüsse ohne weiteres anerkannt, es gibt aber auch Ausnahmen. Sollte es ein Problem bei der Durchsetzung geben, stehen Ihnen unsere Anwälte auch hier zur Verfügung. Es handelt sich hier mittlerweile um Einzelfälle und die Rechtslage ist nunmehr durch diverse OGH-Urteile ausreichend geklärt. Speziell die Neuregelung der EUINSVO (Europäische Insolvenzordnung) im Dezember 2015 hat die rechtliche Gültigkeit der ausländischen Gerichtsentscheidungen nochmals untermauert.

In eigener Sache: Über teure Anwälte, Superhelden und unseriöse Insolvenzagenturen

Wir möchten Ihnen bei der Entscheidung über die Auswahl Ihres Insolvenzdienstleister einige wichtige Hintergrundinformationen geben. Im Laufe der Jahre haben wir zahlreiche Schuldner scheitern sehen und möchten Ihnen folgende Tipps geben.

  1. Bitte denken Sie bei der Auswahl Ihres Beraters immer daran, dass dieser nur „Ihr Bestes“ will - konkret Ihr Bargeld. Speziell in Deutschland und Österreich ist die Insolvenzabwicklung ein profitables Geschäft, welches sich viele Anwälte gerne und gut bezahlen lassen. Kein Anwalt verliert gerne einen Mandanten ins Ausland und nimmt Ihren Nachteil aus Eigeninteresse möglicherweise in Kauf. Bitte dies im Sinne einer objektiven Beratung immer im Hinterkopf haben und die verschiedenen Angebote kritisch und sachlich hinterfragen.
  2. Die EU-Insolvenz auf eigene Faust als „Superheld“ und „Alleswisser“ durchziehen. Nicht wenige Schuldner versuchen eine Insolvenz im Ausland aus Kostengründen in Eigenregie durchzuführen. Dies ist zwar möglich, jedoch können wir dies nur Kunden empfehlen, welche bereits gute Verbindungen ins Ausland haben und sich mit den Gegebenheiten des jeweiligen Landes bestens auskennen. Insbesondere in Ländern wie Lettland, werden Sie Schwierigkeiten haben kompetente Personen in diesem Bereich zu finden, welche auch die erforderliche Gesetzgebung auf EU-Niveau kennen. Das Niveau sogar bei lettischen Anwälten ist nicht vergleichbar mit ähnlichen Qualifikationen in Deutschland oder Österreich. Selbst wir haben mehrere Monate benötigt, um die passenden Partner vor Ort zu finden. Die Chance hier als „Ausländer“ abgezockt zu werden oder das Verfahren scheitert, ist eher hoch und die ursprünglich geplante Kosteneinsparung kann sich schnell als Fehltritt herausstellen.
  3. Prüfen Sie mit wem Sie es zu tun haben. Im Internet finden sich mittlerweile hunderte von diversen Internetseiten mit teils dubiosen Angeboten. Fordern Sie zusätzlich zum Angebot beim Anbieter Unterlagen zu vorhandenen Referenzkunden an, welche das Verfahren in der Vergangenheit schon positiv abgeschlossen haben. Sollte sich herausstellen, dass der Anbieter nicht wenigstens 10 erfolgreiche Insolvenzverfahren als Referenz bereitstellen kann, dann lassen Sie besser die Finger davon. Im Zuge der Erstberatung werden wir Ihnen unsere zahlreichen Referenzen von zufriedenen Kunden gerne präsentieren.

Die neuen Möglichkeiten zur Entschuldung in der EU

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