Privatinsolvenz in Österreich

Gerichtliches Schuldenregulierungsverfahren

Seit dem Jahr 1995 gibt es für überschuldete Privatpersonen (Nicht-Unternehmer und ehemalige Unternehmer) die Möglichkeit, „Privatkonkurs" anzumelden. In Österreich wird das Insolvenzverfahren einer Privatperson „Privatkonkurs“ genannt. Ziel dieses Verfahrens ist es, einem redlichen Schuldner die Möglichkeit für einen wirtschaftlichen Neubeginn zu geben.

Grundsätzlich gibt es in Österreich drei verschiedene Varianten des Verfahrens.

1.) Sanierungsverfahren

Sollten Sie Vermögen (z.B. eine Immobilie) besitzen, das nicht verwertet werden soll, so besteht die Möglichkeit des Abschlusses eines Sanierungsplans.

Im Sanierungsverfahren wird eine fixe Rate oder eine Einmalzahlung vereinbart Es muss den Gläubigern zumindest eine Quote von 20 % der Schulden innerhalb von 2 Jahren bzw. innerhalb von 5 Jahren (bei Unselbstständigen) angeboten werden. Bei fristgerechter Zahlung werden die Restschulden erlassen.

Der Vorteil des Sanierungsplanes liegt darin, dass das restliche Vermögen des Schuldners nicht verwertet wird und die Löschung aus der Edikte-Datei sofort nach Abschluss des Verfahrens durchgeführt wird.

2.) Gerichtlicher Zahlungsplan (Vereinbarung einer Fix-Rate)

Der Zahlungsplan ist ein ähnlicher Vergleich zwischen den Gläubigern und den Schuldner wie bim Sanierungsverfahren, jedoch wird im Gegensatz zum Sanierungsverfahren das vorhandene Vermögen des Schuldners zuerst verwertet und der Erlös an die Gläubiger ausbezahlt. Es wird mit den Gläubigern ein Fixbetrag vereinbart, welcher in vereinbarten Quoten (Teilbeträgen) bezahlt werden kann.

Der Zahlungsplan kann grundsätzlich frei gestaltet werden, jedoch orientiert er sich bei der Berechnung des Angebotes nach der Einkommenslage der nächsten 5 Jahre. Dabei handelt es sich um einen Fixbetrag den der Schuldner zahlen muss.

Voraussetzung für den Zahlungsplan ist eine Kopf- und Summenmehrheit in der Gläubigertagsatzung. Es zählen bei der Abstimmung nur die Stimmen der tatsächlich anwesenden Gläubiger weshalb durch geschickte Planung und Vorbereitung sehr gute Chancen bestehen eine Zustimmung zu erreichen.

Wurde ein Zahlungsplan von den Gläubigern angenommen und verschlechtert sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners ohne sein Verschulden nachträglich wesentlich und dauerhaft und kann er die vereinbarte Quote nicht mehr bezahlen, ist eine Abänderung des Zahlungsplans mit neuerlicher Zustimmung der Gläubiger möglich. Sollte der Abänderungsvorschlag von den Gläubigern abgelehnt werden, kann der Schuldner den Verfahrenswechsel in das Abschöpfungsverfahren beantragen. Die bereits verstriche Zeit wird auf die Dauer des Abschöpfungsverfahrens angerechnet.

Tipp: Bei der Beurteilung des Zahlungsplanangebots orientieren sich die Gläubiger an der zu erwartenden Quote im Abschöpfungsverfahren. Wie im nächsten Abschnitt erläutert wird, gilt in diesem Verfahren für den Schuldner eine Art Lohnpfändung, dabei wird monatlich jener Betrag an einen Treuhänder abgeführt, der beim jeweiligen Einkommen des Schuldners gemäß der aktuellen Lohnpfändungstabelle pfändbar ist. Die Gläubiger werden also bei der Prüfung des Zahlungsplanangebots darauf achten, ob sie im Zahlungsplan mehr oder weniger bekommen als in einem möglichen Abschöpfungsverfahren und dem Zahlungsplan dementsprechend zustimmen oder ihn ablehnen. Wenn ein Schuldner großes Interesse an der Annahme des Zahlungsplans hat, gilt daher: Sie/Er muss etwas mehr anbieten, als die Gläubiger im Abschöpfungsverfahren bekommen würden.

Wird der angebotene Zahlungsplan von den Gläubigern angenommen und vom Gericht bestätigt, ist dieser gültig. Der Schuldner muss von sich aus die vereinbarten Quotenzahlungen an die einzelnen Gläubiger leisten. Es gibt bei dieser Verfahrensvariante keinen Insolvenzverwalter oder Treuhänder. Nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Quote und der Verfahrenskosten tritt die Restschuldbefreiung ein.

3.) Abschöpfungsverfahren

Sollte man sich mit den Gläubigern bei Gericht nicht einig werden und liegen keine Einleitungshindernisse vor, kann man ein Abschöpfungsverfahren beantragen. Für die Dauer des Verfahrens werden die pfändbaren Einkommensbestandteile, welche anhand der geltenden Pfändungstabelle ermittelt werden, an einen Treuhänder abgeführt. Sofern man während der Zeit des Verfahrens die Obliegenheiten (Verhaltensregeln) einhält, tritt nach Ablauf der Verfahrenslaufzeit (derzeit noch 5 Jahre, Verkürzung auf 3 Jahre vom Gesetzgeber angedacht ab Mitte 2021) die Restschuldbefreiung ein.

Einleitungshindernisse für ein Abschöpfungsverfahren sind:

  • Falschangaben im Vermögensverzeichnis
  • Begünstigung einzelner Gläubiger
  • Verletzung der Auskunft- und Mitwirkungspflichten (z.B. keine Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit)
  • Vermögensverschleuderung

Eine etwaige selbstständige Tätigkeit kann trotz Abschöpfungsverfahren ausgeübt werden. Hier ist die Bemessungsgrundlage das tatsächliche Einkommen laut Einkommenssteuerbescheid und wird vom Unternehmer selbst an den Treuhänder überwiesen. Bei Arbeitnehmern erfolgt die Berechnung und Abzug durch den Arbeitgeber analog wie bei einer Lohnpfändung.

Unsere Vorteile

  • Prüfung der individuellen Situation durch unsere Juristen
  • Keine langen Wartezeiten auf Termin
  • Völlige Verschwiegenheit, wir geben keine Information an Dritte weiter. Ihre Daten sind bei uns sicher.
  • Objektive Betrachtung der Gesamtsituation und größtmögliche Sorgfalt
  • Vertretung bei Gerichtsterminen durch unsere österreichischen Anwaltspartner
  • Vor Auftrag vereinbarte günstige Fixpreise.
  • Beratung persönlich oder via gesicherten Chat/Videochat
  • Bequeme Online Abwicklung mit gesichertem Dokumentenupload

Es sind Fragen offen geblieben?

Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung.

Erfahren Sie mehr über die Möglichkeiten zur Entschuldung in Österreich

Kontaktieren Sie uns Jetzt:

CH: +41 58 8811220 AT: +43 5524 22308 DE:+49 69 96759363



Wenn Sie Interesse an einer gerichtlichen Schuldenregulierung in Österreich haben, kontaktieren Sie uns für ein Fixpreisangebot.

Die Kosten richten sich nach der Anzahl Ihrer Gläubiger und der Höhe des zu erwartenden Aufwandes.
Jetzt Kontakt aufnehmen.