Allgemeine Geschäftsbedingungen

(AGB's) der Insolvenz Berater

Die folgenden „Allgemeinen Auftragsbedingungen" gelten für alle Vertrage zwischen der Auftragnehmerin und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

1. Umfang und Ausführung des Auftrages

Für den Umfang der von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistung ist der erteilte Auftrag maßgebend.

Die Auftragnehmerin wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen, soweit der Auftrag nicht ausdrücklich auf Prüfung dieser Unterlagen gerichtet ist. Soweit die Auftragnehmerin Unrichtigkeiten feststellt, ist sie verpflichtet, darauf hinzuweisen.

Der Auftragnehmer behält sich vor, den Antrag auf Abschluss des Vertrages im Einzelfall aus wichtigem Grund abzulehnen.

Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot des Auftraggebers, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, gelten Folgeleistungen als vom gegenständlichen Vertrag umfasst. Es gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach liechtensteinischem Recht. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer bestätigen mit Vertragsschluss ausdrücklich ihre Eigenschaft als Vollkaufmann. Ein außerordentliches Rücktrittsrecht wird daher nicht gewährt.

Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch des Auftragnehmers für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Dies gilt jedoch nicht für vereinbarte Beratungsleistungen bei denen der Honoraranspruch des Auftragnehmers bereits mit Vertragsabschluss als entstanden gilt. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Die Auftragnehmerin übernimmt keine rechtliche oder steuerliche Beratung. Wird die Auftragnehmerin beauftragt, mit Vertragspartnern des Auftraggebers im Rahmen des erteilten Auftrages zu verhandeln, tut sie dies als bevollmächtigte Vertreterin des Auftraggebers.

2. Verschwiegenheitspflicht

Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen gegenüber jedermann zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber sie schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet.

Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen der Auftragnehmerin erforderlich ist. Die Auftragnehmerin darf Berichte, Gutachten und schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

3. Datenschutz

Der Auftraggeber willigt ein, dass die Auftragnehmerin die ihr vom Auftraggeber übermittelten personen- und unternehmensbezogenen Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweiligen Auftrags zur Kundenbetreuung erhebt, nutzt und verarbeitet.

Der Auftraggeber willigt ein, dass die Auftragnehmerin im erforderlichen Umfang Daten, die ihr vom Auftraggeber übermittelt wurden, an Vertragspartner weiterleitet, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages notwendig ist.

Der Auftraggeber willigt ein - diese Einwilligung ist jederzeit widerrufbar -, dass die Auftragnehmerin ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten für die Beratung nutzen darf.

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Auftragnehmerin die Daten des Auftraggebers mittels elektronischer Datenverarbeitung (EDV) speichert. Die Auftragnehmerin wird bei der Speicherung und bei der Verarbeitung der gespeicherten Daten die Regelungen des Datenschutzgesetzes beachten.

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, durch geeignete Maßnahmen (Hardware und Software) sicherzustellen, dass nur dazu Berechtigte auf die bei ihr gespeicherten und verarbeiteten Daten Zugriff haben.

4. Haftung

Die Auftragnehmerin haftet für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen. Die Auftragnehmerin haftet für die von ihr durchgeführte Beratung. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden durch einfache Fahrlässigkeit.

Soweit der Auftraggeber nach durchgeführter Beratung das Beratungsergebnis in eigene geschäftliche Entscheidung umsetzt, haftet die Auftragnehmerin nicht für die Durchführung solcher Entscheidungen. Die Auftragnehmerin haftet auch nicht für den geschäftlichen Erfolg. Dies gilt auch, soweit der Auftraggeber die Auftragnehmerin beauftragt, ihn bei der Umsetzung des Beratungsergebnisses behilflich zu sein. Insoweit ist die Auftragnehmerin im Auftrag, für Rechnung und auf Gefahr des Auftraggebers tätig.

5. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist zur Mithilfe verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere hat er der Auftragnehmerin unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass der Auftragnehmerin eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle vorherigen Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die ständige Aktualität seiner beim Auftragnehmer gespeicherten Kontaktdaten zu sorgen und somit eine ständige Erreichbarkeit auf dem Postweg oder digitalem Postweg (Email) zu gewährleisten. Etwaige Schäden die dem Auftraggeber dadurch entstehen, dass der Auftragnehmer ihn nicht schriftlich erreicht hat, können nicht übernommen werden. Pflicht zur Recherche besteht seitens des Auftragnehmers nicht. Gibt der Auftraggeber Änderungen der Kontaktdaten nicht bekannt, so gelten schriftliche Erklärungen des Auftragnehmers als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Auftragnehmer bekannt gegebene Anschrift gesendet wurden. Dies gilt auch für Zustellungen auf elektronischem Wege.

6. Beendigung des Auftrages

Der Auftrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung.

Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was sie zur Ausführung des Auftrages erhalten hat, herauszugeben.

Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so berechnet sich der Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin nach dem bislang erfüllten Teil des Gesamtauftrages. Die Kündigungserklärung hat in Schriftform zu erfolgen. Bei vorzeitiger Vertragskündigung durch den Auftraggeber oder den Kunden besteht kein Anspruch auf aliquote Rückzahlung bereits geleisteter Entgelte. Bei berechtigter vorzeitiger Kündigung durch den Auftragnehmer oder vorzeitiger Auflösung des Vertrages durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Ersatz des ihm verursachten Schadens zu. Dieser Schadenersatzanspruch wird, ohne Rücksicht auf den tatsächlich entstandenen Schaden, im allseitigen Einvernehmen mit EUR 1.500,00 pauschaliert sofern der Schadensbetrag diesen Betrag nicht übersteigt. Diese Konventionalstrafe ist mit der Auflösung des gegenständlichen Vertrages fällig. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig mittels gerichtlicher Entscheidung festgestellt wurden und diese durch den Auftragnehmer anerkannt wurden.

7. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

Der Auftragnehmer ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren (Einsatz von Besorgungsgehilfen). Der Auftragnehmer wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass ausdrücklich keine direkte Rechts-, Unternehmens-, Finanz-, oder Steuerberatung durch den Auftragnehmer erfolgt. Diese Leistungen werden ausschließlich von Dritten bzw. Personen mit erforderlicher fachlicher Qualifikation (Besorgungsgehilfen) erbracht und müssen gesondert durch den Auftraggeber beauftragt werden. Der Auftragnehmer übernimmt das Inkasso für die erbrachte Leistung der Besorgungshilfen, wenn die Leistung Teil des Angebotes ist.

8. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort

Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Anspruche gilt nur liechtensteinisches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Vaduz, soweit ein Erfüllungsort gesetzlich vereinbart werden kann. Als Kommunikationssprache wird Deutsch oder Englisch vereinbart.

9. Teilnichtigkeit

Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist alsbald durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt.

Stand 09/2016